BFSG
Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für das Online-Bestellangebot dieses Restaurants, das über die Plattform gastrozukunft.de bereitgestellt wird. Maßgeblich ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 gilt und die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht umsetzt. Bestelldienste im elektronischen Geschäftsverkehr gehören grundsätzlich zum Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
EN 301 549 · WCAG 2.1 AA
Stand der Vereinbarkeit
Wir bemühen uns, das Bestellangebot im Einklang mit dem BFSG barrierefrei zu gestalten. Als fachliche Grundlage dienen die Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Die Bewertung beruht auf einer Selbsteinschätzung des Plattformbetreibers; eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung liegt bislang nicht vor. Nach unserer Einschätzung ist das Angebot weitgehend, jedoch nicht in allen Teilen vollständig barrierefrei.
Transparenz
Bekannte Einschränkungen
Folgende Bereiche sind möglicherweise noch nicht vollständig barrierefrei:
- Einzelne interaktive Bedienelemente sind unter Umständen nicht in jeder Hilfstechnologie (zum Beispiel Screenreader) optimal ausgezeichnet.
- Als PDF bereitgestellte Speisekarten oder Aushänge sind nicht zwingend barrierefrei aufbereitet.
- Eingebundene Karten- und Routendienste werden erst nach Ihrer Einwilligung geladen; ihre Bedienbarkeit hängt vom jeweiligen Anbieter ab.
- Bei vom Restaurant eingestellten Inhalten (zum Beispiel Bildern) können Alternativtexte fehlen.
Wir arbeiten fortlaufend daran, erkannte Barrieren abzubauen.
Feedback
Barrieren melden und Kontakt
Sind Ihnen Barrieren aufgefallen oder benötigen Sie Informationen in einer barrierefreien Form? Bitte wenden Sie sich an uns. Wir nehmen Ihre Hinweise ernst und helfen Ihnen weiter.
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E-Mail:
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Telefon:
+4962249982076
Durchsetzung
Durchsetzungsverfahren / Marktüberwachung
Konnten wir Ihr Anliegen zur Barrierefreiheit nicht zufriedenstellend lösen, können Sie sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig.
Hinweis für Kleinstunternehmen
Dienstleistungen, die von Kleinstunternehmen erbracht werden, sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Soweit das betreibende Restaurant als Kleinstunternehmen einzustufen ist, erfolgen die vorstehenden Angaben freiwillig und im Sinne größtmöglicher Transparenz.